Satzung des Turnverein Flehingen 1906 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Turnverein Flehingen 1906 e.V.. Er ist in das Vereinsregister des Registergerichts beim Amtsgericht Bretten unter der Nummer 29 eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Oberderdingen-Flehingen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck - Gemeinnützigkeit

Der TV Flehingen 1906 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung des Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Schülern, Schülerinnen und Ehrenmitgliedern.
1. Ordentliche Mitglieder sind Vereinsangehörige ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
2. Schüler und Schülerinnen sind jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendliche Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend und geben sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung durchden bedarf. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.
3. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, denen für langjährige Vereinstreue oder für besondere Verdienste die
Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde. Die Ehrenmitglieder werden vom Turnrat ernannt und sind von allen Vereinsbeiträgen befreit. Die Ehrenmitglieder behalten -auch nach Wegzug aus Flehingen ihre Rechte.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei der Anmeldung wird auf relevante Regelungen nach der Datenschutzgrundverodnung (DSGVO) hingewiesen.
2. Über Annahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben. Er kann innerhalb 4 Wochen nach Zustellung der Ablehnung beim Turnrat schriftlich Berufung einlegen. Dessen Entscheidung ist endgültig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
1.1. Der Austritt ist nur durch schriftliche Mitteilung zum 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres möglich. Mündliche Erklärungen haben keine Gültigkeit.
1.2. Die Beitragspflicht erlischt zum 30.06. oder 31.12. des Kalenderjahres nach Ziffer 1.1. Beitragsrückstände können binnen Jahresfrist eingefordert werden. Vorausbezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
2. Der Ausschluss kann nur auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes aus folgenden Gründen erfolgen:
2.1. wenn ein Mitglied länger als 18 Monate seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt und trotz zweimaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachkommt.
2.2. bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung, sowie grob unsportlichen Betragens.
2.3. wegen eines Verhaltens, das das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
3. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Es kann innerhalb 4 Wochen nach Zustellung gegen die Entscheidung schriftlich beim Turnrat Beschwerde einlegen. Das Schriftstück gilt 3 Tage nach
Aufgabe zur Post als zugestellt. Der Ausgeschlossene verliert alle Rechte aus der Mitgliedschaft, bleibt jedoch für einem dem Verein zugefügten Schaden haftbar.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein und Zutritt zu allen Veranstaltungen und Einrichtungen, ausgenommen solchen Einrichtungen, für die die entsprechenden Abteilungen Sonderbeiträge
erheben.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, vereinseigene Einrichtungen, Geräte und Ausstattungen pfleglich zu behandeln.
3. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7 Finanzordnung

Die Finanzwirtschaft ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen. Das Vereinsvermögen ist unteilbar. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen dieser Grundsätze wird durch Turnratsbeschluss geregelt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Turnrat

§ 9 Die Mitgliederversammlung (MV)

1. oberstes Organ des Vereins ist die MV.
2. Eine ordentliche MV findet im 1. Halbjahr jeden Jahres statt.
3. Eine außerordentliche MV ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn
3.1. der Turnrat dies beschließt oder
3.2. ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt.
4. Der Turnrat hat eine MV mindestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Schriftform ist gewahrt durch Bekanntgabe im Informationskasten des Vereins.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen MV ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
5.1. Bericht des Vorstandes
5.2. Bericht des Kassiers und der Kassenprüfer
5.3. Entlastung des Turnrates für das abgelaufene Geschäftsjahr
5.4. Wahlen, soweit diese erforderlich
5.5. Beschlußfassung über vorliegende Anträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt und wählbar sind Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
7. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der MV nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge (Anträge aus der Mitte der tagenden MV) dürfen nur behandelt werden, wenn die MV mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
10. Über die Beschlüsse der MV ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Turnrat

1. Der Turnrat besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassier
dem Schriftführer
den Fachwarten
und 6 Beisitzern
2. Der Turnrat führt die Beschlüsse der MV aus, verwaltet das Vereinsvermögen und führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Hierzu bedient er sich der Vereinsgeschäftsstelle. Die Amtszeit des Turnrates
beträgt zwei Jahre, es sei denn, die Jahreshauptversammlung erteilt keine Entlastung.
3. Vorstand im Sinne des § 26 -BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Einzelfall können auch andere Mitglieder mit der Vertretung beauftragt werden. Der Vorstand oder dessen Vertreter führt die oberste Leitung
der Geschäfte und den Vorsitz in allen Versammlungen. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten durch Vorstandsmitglieder wird durch Turnratsbeschluss geregelt.
4. Der Kassier ist verantwortlich für das Haushalts-, Finanz- und Kassenwesen, sowie der Führung einer genauen Mitgliederliste. Er hat dem Turnrat und der MV den Kassenbericht vorzulegen.
5. Die Anzahl der Fachwarte wird jeweils nach den Erfordernissen des Vereins vom Turnrat bestimmt.
6. Der Schriftführer führt bei allen Verhandlungen das Protokoll und besorgt die schriftlichen Angelegenheiten des Vereins. Das Vereinssiegel ist seinem Gewahrsam anvertraut.
7. Jährlich wird die Hälfte des Turnrates auf zwei Jahre gewählt.
8. Der Turnrat tritt in der Regel einmal monatlich zusammen und wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Turnratsmitglieder anwesend sind.
9. Durch den Turnrat soll gewährleistet sein, daß alle im Verein tätigen Mitarbeiter über alle Geschehnisse innerhalb des Vereins informiert werden. Der Turnrat hat darüber hinaus die Aufgabe, beratend bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins mitzuwirken. Er entscheidet auch in dringenden Angelegenheiten die satzungsgemäß der MV vorbehalten sind und eine solche nicht mehr anberaumt werden kann.
10. Scheidet ein Mitglied aus dem Turnrat aus, so ist ein Nachfolger zu benennen, der durch den Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Wahl in den Turnrat berufen wird.
11. Der Turnrat kann spezielle Aufgaben an einzelne Turnratsmitglieder übertragen. (Gerätepflege, Zusammenarbeit mit anderen örtlichen Vereinen, Organisation von Veranstaltungen usw.) Damit betraute Mitglieder sind zur gewissenhaften Ausführung der übernommenen Aufgaben gehalten. Der Gerätewart hat ein genaues Verzeichnis der Geräte zu führen und bei Verlust oder Unbrauchbarkeit für Kenntnis des Turnrats zu sorgen.
12. Der Turnrat entscheidet über Beschwerden gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes. Er entscheidet ferner über Beschwerden von Mitgliedern gegenüber Funktionsträgern des Vereins, über Anfechtungen von Beschlüssen der Organe, soweit diese nicht satzungskonform sind. Die Entscheidung des Turnrats ist endgültig. Anrufung ordentlicher Gerichte wird hiervon nicht berührt.
13. Der Turnrat ist berechtigt, Minderbemittelten, Arbeitslosen und Kranken den Beitrag zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.

§ 11 Wahlen und Abstimmungen

1. Die Mitgliederversammlung wählt den Turnrat.
2. Wahlvorschläge können vom Vorstand, vom Turnrat und von jedem wahlberechtigten Mitglied erfolgen.
3. Die Wahl erfolgt geheim. Bei nur einem gültigen Wahlvorschlag kann die Mitgliederversammlung offene Abstimmung durch Akklamation beschließen.
4. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
5. Kassenprüfer werden vom Turnrat bestimmt (keine Turnratsmitglieder).
6. Die erfolgte Wahl wird rechtskräftig durch die Annahme der Wahl durch den Gewählten. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen hervorgeht.
7. Abstimmungen sind erforderlich zur Entlastung
des Vorstandes
des Turnrates
zur Einsetzung von Ausschüssen
zur Entscheidung von Anträgen an die Mitgliederversammlung.
8. Über die Wahlen und Abstimmungen sind Niederschriften zu fertigen.

§ 12 Ehrungen und Auszeichnungen

Mitglieder können auf Vorschlag des Turnrates geehrt werden für langjährige Vereinstreue ab dem vollendeten 15. Lebensjahr oder für besondere Verdienste und Leistungen zum Nutzen des Vereins. Nichtmitglieder können auf Vorschlag des Turnrates für besondere Verdienste und Leistungen zum Nutzen des Vereins ausgezeichnet werden.
Als Auszeichnungen werden verliehen:
1. Das Vereinszeichen in Silber
a) An Vereinsmitglieder für 25-jährige Mitgliedschaft
b) An Mitglieder oder Nichtmitglieder für besondere Verdienste
2. Das Vereinszeichen in Gold unter gleichzeitiger Ernennung zum Ehrenmitglied
a) An Vereinsmitglieder für 45-jährige Aktivität
b) An Vereinsmitglieder für 50-jährige Mitgliedschaft
c) An Vereinsmitglieder für langjährige ehrenamtliche Tätigkeit im Verein
d) An Nichtmitglieder nur in Ausnahmefällen für außergewöhnliche
Verdienste um den Verein von nachhaltiger Wirksamkeit.
3. Sitz im Turnrat auf Lebenszeit unter Weiterführung der vereinsinternen Bezeichnungen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit dem Zusatz "ehrenhalber" für langjährige, erfolgreiche und ehrenamtliche Tätigkeit im Verein beim Ausscheiden aus ihrem Amt.
4. Ehrungen über den Gau bzw. Turnerbund
a) 25-jährige Aktivität
b) 40-jährige Aktivität
c) 50-jährige Aktivität
d) für besondere Dienste und Leistungen
5. Ehrenteller
Für besondere Verdienste zum Nutzen des Vereins
Ehrungen und Auszeichnungen können unabhängig voneinander und mehrfach verliehen werden.
Vereinsinterne Ehrungen wie Hochzeiten, Jubiläum oder Todesfälle werden auf Beschlußfassung des Turnrates separat in den Vereinsnachrichten veröffentlicht.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt werden muss.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Turnrat mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder beschlossen hat, oder von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zur weiteren Verwendung an die Gemeinde Oberderdingen-Flehingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 14 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf vereinseigenem Gelände und in den vom Verein genutzten Räumen.
Unberührt hiervon bleibt die Pflicht des Vereins, für Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz durch den BSB zu sorgen.

§ 15 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Ehrenordnung sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 16. Schlussbestimmung

Diese Vereinssatzung mit den darin enthaltenen Änderungen wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 08.04.1994 durch Abstimmungsbeschluss genehmigt.

Jugendordnung des Turnverein Flehingen 1906 e.V.


§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des TV Flehingen 1906 e.V. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des TV Flehingen 1906 e.V. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

§ 2 Ziele

Die Jugendabteilung des TV Flehingen 1906 e.V. gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

§ 3 Aufgaben

Aufgaben sind insbesondere
- Ausbildung in den einzelnen Sportarten
- Durchführung von Wettkämpfen
- Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen usw.
- Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste o.ä.)
- Bereitstellen geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben
- Kontakte zu anderen Jugendgruppen

§ 4 Organe

Organe der Jugendabteilung sind
- die Jugendversammlung
- der Jugendausschuss
- der Jugendvorstand

§ 5 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des TV Flehingen 1906 e.V. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem 12. Lebensjahr.
Aufgaben der Jugendabteilung sind u.a.
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
- Entgegennahme und Beratung der Berichte des Jugendvorstandes
- Entgegennahme und Beratung des Kassenabschlusses und des Berichts der Kassenprüfer
- Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung
- Entlastung des Jugendausschusses
- Wahl des Jugendvorstandes
- Bestätigung der Vertreter der einzelnen Abteilungen im Jugendausschuss auf Vorschlag der jeweiligen Abteilung.
Die Kassenprüfung wird durch die Revisoren des Vereins oder vom Vereinsvorstand benannte Personen (z.B. Kassierer) durchgeführt.
Die Jugendabteilung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden.
Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder auf Beschluss des Jugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von drei Wochen mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen stattfinden. Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Jugendversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Jugendleiter/-in eingegangen sind. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist - unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten - beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Dem Antrag eines Stimmberechtigten auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 6 Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus
- Jugendleiter/-in
- Stellvertreter/-in
- Jugendkassenwart/-in
- 6 Jugendvertretern, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- 2 Beisitzern / Beisitzerinnen

Als Beisitzer sollen Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden (z.B. Jugendpressewart, Jugendschriftführer usw.)
Der Jugendleiter / die Jugendleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie ist Vorsitzender / Vorsitzende des Jugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt. In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendauschusses.


§ 7 Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus
- Jugendleiter/-in
- Stellvertreter/-in
- Jugendkassenwart/-in
- Jugendpressewart
- Beisitzer
- Jugendvertreter/-innen
Der Jugendvorstand führt die laufenden Geschäfte der Jugendabteilung. Er hat alle die Vereinsjugend betreffenden Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Jugendordnung oder der Satzung des Vereins nicht anderen Organen des TV Flehingen 1906 e.V. vorbehalten sind. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 8 Jugendkasse

Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten (z.B. Vereinskassierer) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Ihm ist jederzeit Einblick in die Kassenführung zu geben.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung und der Geschäftsordnung.

§ 10 Gültigkeit, Änderung der Ordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Turnrat des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen.
Sie tritt mit ihrer Bestätigung durch den Turnrat in Kraft.